Bundeskartellamt, Fallbericht, Aktenzeichen: B2 - 118/10, hier.
Eigene Notizen:
- kartellrechtliche Zulässigkeit von Marktinformationssystemen im Milchsektor nicht ohne weiteres auf andere Agrarmärkte übertragbar
- Bei den von der Marktberichterstattung erfassten Daten handelt es sich um strategisch wichtige Informationen
-- die Markttransparenz führt in solchen Fallkonstellationen letztlich zu
- Bei den von der Marktberichterstattung erfassten Daten handelt es sich um strategisch wichtige Informationen
-- die Markttransparenz führt in solchen Fallkonstellationen letztlich zu
einer Nivellierung des ohnehin nur eingeschränkten Wettbewerbs um den Bezug von Rohmilch
-- Auszahlungspreise, die sechs Monat alt sind, lassen keine signifikanten Rückschlüsse auf die aktuelle Preissituation zu.
-- Auszahlungspreise, die sechs Monat alt sind, lassen keine signifikanten Rückschlüsse auf die aktuelle Preissituation zu.
-- Nicht identifizierende Marktinformationssysteme begegnen im Milchsektor keinen kartellrechtlichen Bedenken, wenn die gemeldeten Daten hinreichend aggregiert sind.
--- Voraussetzungen die kumulativ vorliegen sollen, um Rückschlüsse auf einzelne Geschäftsvorgänge und Molkereien tatsächlich auszuschließen:
--- Voraussetzungen die kumulativ vorliegen sollen, um Rückschlüsse auf einzelne Geschäftsvorgänge und Molkereien tatsächlich auszuschließen:
• mindestens fünf Molkereien gemeinsam ausgewiesen werden,
• von denen die größte nicht mehr als 33% gemessen an der Gesamtliefermenge der von der Stichprobe erfassten Molkereien haben darf und
• die beiden größten gemeinsam weniger als 60% gemessen an der Gesamtliefermenge der von der Stichprobe erfassten Molkereien aufweisen