Bundesgerichtshof, Nr. 64/2015, hier.
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Thursday, April 16, 2015
Tuesday, October 21, 2014
Monday, September 24, 2012
Friday, December 04, 2009
Elektronische Leseplätze in Bibliotheken
S. früheren Post.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT, Aktenzeichen: 11 U 40/09 (verkündet 24.11.2009).
Aus der Begründung (meine Hervorhebungen):
"Mit Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass es umgekehrt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen dürfte, wollte man ein angemessenes Lizenzangebot ausreichen lassen (Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, § 52b Rn. 12). Die Anwendung der Schrankenregelung des § 52b UrhG hinge dann nämlich jeweils davon ab, ob die (gerichtliche) Prüfung des Angebotes ergibt, dass es als angemessen einzustufen ist. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit könnte dazu führen, dass die Bibliotheken von der im öffentlichen lnteresse liegenden Schrankenregelung des § 52b UrhG keinen Gebrauch machen (...)
Dass der Absatzmarkt für Fachbücher durch die Schrankenregelung über Gebühr beeinträchtigt wird, erscheint nicht ausreichend belegt. Gerade im Universitätsbereich dürften die finanziellen Möglichkeiten der Studierenden in der Mehrzahl der Fälle ohnedies nicht ausreichen, um Fachliteratur käuflich zu erwerben (...)
Nach ganz überwiegender Auffassung in der Literatur, die der Senat teilt, begründet § 52b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung des Werkes, weil die Bestimmung anderenfalls weitgehend leer liefe, denn um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen (...)
Dass dem Nutzer über den Lesezugriff hinaus auch Vervielfältigungen in gleicher Weise wie bei einer analogen Nutzung ermöglicht werden sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung jedoch nicht. Das im Urteil des Landgerichts beschriebene berechtigte Bedürfnis des Nutzers, Ausdrucke für eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten zu nutzen, wird in ausreichenden Maß durch die weiterhin bestehende Möglichkeit gewahrt, Kopien aus den in der Bibliothek vorhandenen Printexemplare zu fertigen. Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen (...)
Der Senat sieht indes keine überzeugende Möglichkeit, zwischen digitalen und analogen Vervielfältigungen zu unterscheiden (vgl. auch Schöwerling, ZUM 2009, 665; Heinz in juris-PR-lTR 14/2009).
Es ist danach auch nicht maßgeblich, ob die Möglichkeit, die an den Leseplätzen zugänglichen Dateien auszudrucken, die lnteressen der Rechtsinhaber nicht stärker beeinträchtigen würde, als dies bei der Nutzung von Kopiergeräten der Fall ist."
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT, Aktenzeichen: 11 U 40/09 (verkündet 24.11.2009).
Aus der Begründung (meine Hervorhebungen):
"Mit Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass es umgekehrt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen dürfte, wollte man ein angemessenes Lizenzangebot ausreichen lassen (Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, § 52b Rn. 12). Die Anwendung der Schrankenregelung des § 52b UrhG hinge dann nämlich jeweils davon ab, ob die (gerichtliche) Prüfung des Angebotes ergibt, dass es als angemessen einzustufen ist. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit könnte dazu führen, dass die Bibliotheken von der im öffentlichen lnteresse liegenden Schrankenregelung des § 52b UrhG keinen Gebrauch machen (...)
Dass der Absatzmarkt für Fachbücher durch die Schrankenregelung über Gebühr beeinträchtigt wird, erscheint nicht ausreichend belegt. Gerade im Universitätsbereich dürften die finanziellen Möglichkeiten der Studierenden in der Mehrzahl der Fälle ohnedies nicht ausreichen, um Fachliteratur käuflich zu erwerben (...)
Nach ganz überwiegender Auffassung in der Literatur, die der Senat teilt, begründet § 52b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung des Werkes, weil die Bestimmung anderenfalls weitgehend leer liefe, denn um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen (...)
Dass dem Nutzer über den Lesezugriff hinaus auch Vervielfältigungen in gleicher Weise wie bei einer analogen Nutzung ermöglicht werden sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung jedoch nicht. Das im Urteil des Landgerichts beschriebene berechtigte Bedürfnis des Nutzers, Ausdrucke für eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten zu nutzen, wird in ausreichenden Maß durch die weiterhin bestehende Möglichkeit gewahrt, Kopien aus den in der Bibliothek vorhandenen Printexemplare zu fertigen. Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen (...)
Der Senat sieht indes keine überzeugende Möglichkeit, zwischen digitalen und analogen Vervielfältigungen zu unterscheiden (vgl. auch Schöwerling, ZUM 2009, 665; Heinz in juris-PR-lTR 14/2009).
Es ist danach auch nicht maßgeblich, ob die Möglichkeit, die an den Leseplätzen zugänglichen Dateien auszudrucken, die lnteressen der Rechtsinhaber nicht stärker beeinträchtigen würde, als dies bei der Nutzung von Kopiergeräten der Fall ist."
Thursday, June 11, 2009
LG Frankfurt am Main: Elektronische Leseplätze in Bibliotheken (§ 52b UrhG)
LG Frankfurt am Main, 2-06 O 172/09 (verkündet am 13.05.2009).
Lesenswertes aus der Begründung (meine Hervorhebungen):
"Vorstellbare tatsächlich effektive Kontrollen, die zuvor eine detaillierte Darlegung und Prüfung des Zwecks der Nutzung voraussetzen würden, erweisen sich erkennbar als unverhältnismäßig
und stehen der Intention der Regelung des § 52b UrhG entgegen. Die intendierte Nutzungspraxis würde auf diesem Wege vollständig ausgehöhlt".
"Nach Auffassung der Kammer wird die Anwendung des § 52b UrhG nicht bereits durch das
Vorliegen eines Vertragsangebots ausgeschlossen, wie dies die Antragstellerin
meint"
"Die Kammer verkennt nicht, dass durch die
vorstehende Auslegung den öffentlichen Bibliotheken eine sehr komfortabel
ausgestaltete Verhandlungsposition im Rahmen von Verhandlungen mit Verlagen
zugesprochen wird. Dies gebietet jedoch kein abweichendes Auslegungsergebnis,
insbesondere liegt kein Verstoß gegen den sog. Drei-Stufen-Test vor. Der Verlag
wird nicht unangemessen benachteiligt, insbesondere sind auch die öffentlichen
Bibliotheken im vorliegenden Fall gehalten, eine entsprechende Vergütung für die
gesetzliche Lizenz zu erstatten. Diese wird über die VG-Wort ausgehandelt und abgerechnet.
Auch stellt sich der hier in Streit stehende Eingriff im Verhältnis zu den
bereits seit Jahrzehnten geltenden Eingriffen gemäß § 53 Abs. 2 UrhG nicht als wesentlich
intensiver dar. Insbesondere die von Antragstellerseite aufgeführten Umsatzeinbußen
und Beeinträchtigungen des Verlagsangebots liegen nicht nahe und
waren bereits Gegenstand intensiver Diskussionen, welche das
Gesetzgebungsverfahren begleitet haben"
"Auch die beanstandete Digitalisierung der Werke ist von § 52b UrhG gedeckt.
Nach überwiegender Auffassung in der Literatur begründet § 52b UrhG eine Annex-
Berechtigung zur Vervielfältigung des Werkes. Um die Zugänglichmachung zu
ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel zunächst jedoch
ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen. Ansonsten liefe die
fragliche Bestimmung weitgehend leer".
"Die Antragstellerin kann von der
Antragsgegnerin gem. § 97 I UrhG verlangen, es Nutzern nicht zu ermöglichen,
digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin veröffentlicht sind, an
elektronischen Arbeitsplätzen auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte
Werke zu vervielfältigen bzw. diese Vervielfältigungen aus den Räumen der
Bibliothek mitzunehmen. Dagegen war das gegen die Möglichkeit eines Ausdrucks
der digitalisierten Werke gerichtete Unterlassungsbegehren zurückzuweisen".
"Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der geschaffene § 52b UrhG eine Nutzung
ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist (BT-DS 16/1828, S. 26). Da
das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet
ist, umfasst dies auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Eine sinnvolle Arbeit mit
längeren Texten setzt regelmäßig die Möglichkeit voraus, in etwaigen Kopien
zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Auszügen auch aus der
Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Ließe das
Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht zu, wäre das geschaffene Angebot einem
analogen Angebot nicht vergleichbar, sondern beschränkte sich wohl für die
überwiegende Anzahl der wissenschaftlichen Nutzer im Wesentlichen auf die
Möglichkeit einer Überprüfung von Zitaten....Das Gesetz
rechtfertigt in jedem Falle keine vollständige Kopie des Werkes, sondern lediglich
eine teilweise Ablichtung einzelner Passagen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich
die besorgten Unterschiede nicht als derart intensiv. Sie sind vielmehr Folge und
auch Zweck der geschaffenen Neuregelung, welche einer Förderung der
Medienkompetenz der Bevölkerung dienen soll....Nach
dem eindeutigen Wortlaut des § 52b UrhG muss sich das Angebot auf eine Nutzung
in den Räumen der Bibliothek beschränken. Ließe man die Speicherung und
Mitnahme der Digitalisate selbst zu, würde – anders als bei der Mitnahme eines
Ausdrucks – eine Nutzung des geschaffenen Angebots auch außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek ermöglicht. Dies ist durch die geschaffene Regelung
nicht mehr gedeckt".
Lesenswertes aus der Begründung (meine Hervorhebungen):
"Vorstellbare tatsächlich effektive Kontrollen, die zuvor eine detaillierte Darlegung und Prüfung des Zwecks der Nutzung voraussetzen würden, erweisen sich erkennbar als unverhältnismäßig
und stehen der Intention der Regelung des § 52b UrhG entgegen. Die intendierte Nutzungspraxis würde auf diesem Wege vollständig ausgehöhlt".
"Nach Auffassung der Kammer wird die Anwendung des § 52b UrhG nicht bereits durch das
Vorliegen eines Vertragsangebots ausgeschlossen, wie dies die Antragstellerin
meint"
"Die Kammer verkennt nicht, dass durch die
vorstehende Auslegung den öffentlichen Bibliotheken eine sehr komfortabel
ausgestaltete Verhandlungsposition im Rahmen von Verhandlungen mit Verlagen
zugesprochen wird. Dies gebietet jedoch kein abweichendes Auslegungsergebnis,
insbesondere liegt kein Verstoß gegen den sog. Drei-Stufen-Test vor. Der Verlag
wird nicht unangemessen benachteiligt, insbesondere sind auch die öffentlichen
Bibliotheken im vorliegenden Fall gehalten, eine entsprechende Vergütung für die
gesetzliche Lizenz zu erstatten. Diese wird über die VG-Wort ausgehandelt und abgerechnet.
Auch stellt sich der hier in Streit stehende Eingriff im Verhältnis zu den
bereits seit Jahrzehnten geltenden Eingriffen gemäß § 53 Abs. 2 UrhG nicht als wesentlich
intensiver dar. Insbesondere die von Antragstellerseite aufgeführten Umsatzeinbußen
und Beeinträchtigungen des Verlagsangebots liegen nicht nahe und
waren bereits Gegenstand intensiver Diskussionen, welche das
Gesetzgebungsverfahren begleitet haben"
"Auch die beanstandete Digitalisierung der Werke ist von § 52b UrhG gedeckt.
Nach überwiegender Auffassung in der Literatur begründet § 52b UrhG eine Annex-
Berechtigung zur Vervielfältigung des Werkes. Um die Zugänglichmachung zu
ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel zunächst jedoch
ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen. Ansonsten liefe die
fragliche Bestimmung weitgehend leer".
"Die Antragstellerin kann von der
Antragsgegnerin gem. § 97 I UrhG verlangen, es Nutzern nicht zu ermöglichen,
digitale Versionen der Werke, die im Verlag der Antragstellerin veröffentlicht sind, an
elektronischen Arbeitsplätzen auf USB-Sticks oder andere Träger für digitalisierte
Werke zu vervielfältigen bzw. diese Vervielfältigungen aus den Räumen der
Bibliothek mitzunehmen. Dagegen war das gegen die Möglichkeit eines Ausdrucks
der digitalisierten Werke gerichtete Unterlassungsbegehren zurückzuweisen".
"Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der geschaffene § 52b UrhG eine Nutzung
ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist (BT-DS 16/1828, S. 26). Da
das Angebot hier im Wesentlichen auf wissenschaftliche Arbeit mit Texten gerichtet
ist, umfasst dies auch die Möglichkeit eines Ausdrucks. Eine sinnvolle Arbeit mit
längeren Texten setzt regelmäßig die Möglichkeit voraus, in etwaigen Kopien
zentrale Passagen des Textes zu markieren und diese in Auszügen auch aus der
Bibliothek zum weitergehenden Studium an anderen Ort mitzunehmen. Ließe das
Gesetz eine derartige Möglichkeit nicht zu, wäre das geschaffene Angebot einem
analogen Angebot nicht vergleichbar, sondern beschränkte sich wohl für die
überwiegende Anzahl der wissenschaftlichen Nutzer im Wesentlichen auf die
Möglichkeit einer Überprüfung von Zitaten....Das Gesetz
rechtfertigt in jedem Falle keine vollständige Kopie des Werkes, sondern lediglich
eine teilweise Ablichtung einzelner Passagen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich
die besorgten Unterschiede nicht als derart intensiv. Sie sind vielmehr Folge und
auch Zweck der geschaffenen Neuregelung, welche einer Förderung der
Medienkompetenz der Bevölkerung dienen soll....Nach
dem eindeutigen Wortlaut des § 52b UrhG muss sich das Angebot auf eine Nutzung
in den Räumen der Bibliothek beschränken. Ließe man die Speicherung und
Mitnahme der Digitalisate selbst zu, würde – anders als bei der Mitnahme eines
Ausdrucks – eine Nutzung des geschaffenen Angebots auch außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek ermöglicht. Dies ist durch die geschaffene Regelung
nicht mehr gedeckt".
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