S. früheren Post.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT, Aktenzeichen: 11 U 40/09 (verkündet 24.11.2009).
Aus der Begründung (meine Hervorhebungen):
"Mit Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass es umgekehrt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen dürfte, wollte man ein angemessenes Lizenzangebot ausreichen lassen (Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, § 52b Rn. 12). Die Anwendung der Schrankenregelung des § 52b UrhG hinge dann nämlich jeweils davon ab, ob die (gerichtliche) Prüfung des Angebotes ergibt, dass es als angemessen einzustufen ist. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit könnte dazu führen, dass die Bibliotheken von der im öffentlichen lnteresse liegenden Schrankenregelung des § 52b UrhG keinen Gebrauch machen (...)
Dass der Absatzmarkt für Fachbücher durch die Schrankenregelung über Gebühr beeinträchtigt wird, erscheint nicht ausreichend belegt. Gerade im Universitätsbereich dürften die finanziellen Möglichkeiten der Studierenden in der Mehrzahl der Fälle ohnedies nicht ausreichen, um Fachliteratur käuflich zu erwerben (...)
Nach ganz überwiegender Auffassung in der Literatur, die der Senat teilt, begründet § 52b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung des Werkes, weil die Bestimmung anderenfalls weitgehend leer liefe, denn um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen (...)
Dass dem Nutzer über den Lesezugriff hinaus auch Vervielfältigungen in gleicher Weise wie bei einer analogen Nutzung ermöglicht werden sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung jedoch nicht. Das im Urteil des Landgerichts beschriebene berechtigte Bedürfnis des Nutzers, Ausdrucke für eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten zu nutzen, wird in ausreichenden Maß durch die weiterhin bestehende Möglichkeit gewahrt, Kopien aus den in der Bibliothek vorhandenen Printexemplare zu fertigen. Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen (...)
Der Senat sieht indes keine überzeugende Möglichkeit, zwischen digitalen und analogen Vervielfältigungen zu unterscheiden (vgl. auch Schöwerling, ZUM 2009, 665; Heinz in juris-PR-lTR 14/2009).
Es ist danach auch nicht maßgeblich, ob die Möglichkeit, die an den Leseplätzen zugänglichen Dateien auszudrucken, die lnteressen der Rechtsinhaber nicht stärker beeinträchtigen würde, als dies bei der Nutzung von Kopiergeräten der Fall ist."
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LG Frankfurt am Main, 2-06 O 172/09 (verkündet am 13.05.2009). Lesenswertes aus der Begründung (meine Hervorhebungen): "Vorstellbare ...
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Stratechery, here .
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Here (thanks to Netzpolitik).
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G. Kallfass, presentation here .
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Public Knowledge, here .