BGH 14.10.2010 - I ZR 191/08, hier. Aus den Entscheidungsgründen:
"Bei der Auslegung der Richtlinie
sowie des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts (§ 95a UrhG) sind
nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die in dieser niedergelegten
Grundrechte zu beachten...Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für
die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang... Der beanstandete Link in den Beiträgen des Beklagten auf die Internetseite von SlySoft gehört in diesem Sinne zum nach Art. 11 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützten Bereich der freien Berichterstattung. Er beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat,
"Bei der Auslegung der Richtlinie
sowie des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts (§ 95a UrhG) sind
nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die in dieser niedergelegten
Grundrechte zu beachten...Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für
die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang... Der beanstandete Link in den Beiträgen des Beklagten auf die Internetseite von SlySoft gehört in diesem Sinne zum nach Art. 11 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützten Bereich der freien Berichterstattung. Er beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat,
auf eine bloß technische Erleichterung für den Aufruf der betreffenden Internetseite..."