A-7040/2009, 30. März 2011, Pressemitteilung und Entscheid.
Aus der Pressemitteilung:
"Bei der Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und dem Recht am eigenen Bild der betroffenen Personen sowie den von den Beklagten vorgebrachten rein wirtschaftlichen Interessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es letztlich nicht um ein gänzliches Verbot von Google Street View, sondern lediglich darum geht, Personenbilder nur unkenntlich gemacht im Internet zu veröffentlichen resp. nicht ohne eine Zustimmung der betrof-fenen Personen darüber zu verfügen...Die Vermeidung von finanziellem Mehraufwand sowie das kostenlose und damit wirt-schaftlich attraktive Anbieten von Google Street View sind grundsätzlich als gewinnstrebige Inte-ressen der Beklagten anzuerkennen, vermögen aber diejenigen der betroffenen Personen nicht zu überwiegen."
Aus der Pressemitteilung:
"Bei der Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und dem Recht am eigenen Bild der betroffenen Personen sowie den von den Beklagten vorgebrachten rein wirtschaftlichen Interessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass es letztlich nicht um ein gänzliches Verbot von Google Street View, sondern lediglich darum geht, Personenbilder nur unkenntlich gemacht im Internet zu veröffentlichen resp. nicht ohne eine Zustimmung der betrof-fenen Personen darüber zu verfügen...Die Vermeidung von finanziellem Mehraufwand sowie das kostenlose und damit wirt-schaftlich attraktive Anbieten von Google Street View sind grundsätzlich als gewinnstrebige Inte-ressen der Beklagten anzuerkennen, vermögen aber diejenigen der betroffenen Personen nicht zu überwiegen."