Monday, December 21, 2009
Motor vehicle sales and repair agreements in the EU
The replies to the 22.07.2009 to 25.09.2009 consultation on the future competition law framework applicable to the motor vehicle sector are now available.
Friday, December 18, 2009
Originality in Copyright Law
Elizabeth F. Judge and Daniel Gervais, Of Silos and Constellations: Comparing Notions of Originality in Copyright Law, 27 Cardozo Arts and Entertainment Law Journal 375 (2009), p. 322.
Wednesday, December 16, 2009
Tuesday, December 15, 2009
US Statement at the WIPO Standing Committee on Copyright and Related Rights (SCCR) Nineteenth Session
See the text of the Statement delivered, as well as the somewhat different approach taken by the European Commission (from KEI). An unofficial version of the Conclusions from WIPO SCCR 19 is also provided for by KEI.
Thursday, December 10, 2009
Tuesday, December 08, 2009
Google Books Revised Settlement and Open Access
From Peter Suber’s December 2009 issue of the SPARC Open Access Newsletter. See also some comments from Germany's Coalition for Action: Copyright for Education and Research (Aktionsbündnis: Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft)
ARL, ALA, ACRL on Facilitating Access to Copyrighted Works for the Blind or Persons with Other Disabilities
Reply Comments before the Copyright Office, Library of Congress. See also the Comment offered by Jane C. Ginsburg and June M. Besek.
Saturday, December 05, 2009
Eben Moglen on the Oracle/Sun Acquisition
See the letter sent to the EU Commission, the Software Freedom Law Center press release and Groklaw's post.
Friday, December 04, 2009
Elektronische Leseplätze in Bibliotheken
S. früheren Post.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT, Aktenzeichen: 11 U 40/09 (verkündet 24.11.2009).
Aus der Begründung (meine Hervorhebungen):
"Mit Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass es umgekehrt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen dürfte, wollte man ein angemessenes Lizenzangebot ausreichen lassen (Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, § 52b Rn. 12). Die Anwendung der Schrankenregelung des § 52b UrhG hinge dann nämlich jeweils davon ab, ob die (gerichtliche) Prüfung des Angebotes ergibt, dass es als angemessen einzustufen ist. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit könnte dazu führen, dass die Bibliotheken von der im öffentlichen lnteresse liegenden Schrankenregelung des § 52b UrhG keinen Gebrauch machen (...)
Dass der Absatzmarkt für Fachbücher durch die Schrankenregelung über Gebühr beeinträchtigt wird, erscheint nicht ausreichend belegt. Gerade im Universitätsbereich dürften die finanziellen Möglichkeiten der Studierenden in der Mehrzahl der Fälle ohnedies nicht ausreichen, um Fachliteratur käuflich zu erwerben (...)
Nach ganz überwiegender Auffassung in der Literatur, die der Senat teilt, begründet § 52b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung des Werkes, weil die Bestimmung anderenfalls weitgehend leer liefe, denn um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen (...)
Dass dem Nutzer über den Lesezugriff hinaus auch Vervielfältigungen in gleicher Weise wie bei einer analogen Nutzung ermöglicht werden sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung jedoch nicht. Das im Urteil des Landgerichts beschriebene berechtigte Bedürfnis des Nutzers, Ausdrucke für eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten zu nutzen, wird in ausreichenden Maß durch die weiterhin bestehende Möglichkeit gewahrt, Kopien aus den in der Bibliothek vorhandenen Printexemplare zu fertigen. Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen (...)
Der Senat sieht indes keine überzeugende Möglichkeit, zwischen digitalen und analogen Vervielfältigungen zu unterscheiden (vgl. auch Schöwerling, ZUM 2009, 665; Heinz in juris-PR-lTR 14/2009).
Es ist danach auch nicht maßgeblich, ob die Möglichkeit, die an den Leseplätzen zugänglichen Dateien auszudrucken, die lnteressen der Rechtsinhaber nicht stärker beeinträchtigen würde, als dies bei der Nutzung von Kopiergeräten der Fall ist."
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT, Aktenzeichen: 11 U 40/09 (verkündet 24.11.2009).
Aus der Begründung (meine Hervorhebungen):
"Mit Recht wird jedoch darauf hingewiesen, dass es umgekehrt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen dürfte, wollte man ein angemessenes Lizenzangebot ausreichen lassen (Dreyer in HK-UrhR, 2. Auflage, 2009, § 52b Rn. 12). Die Anwendung der Schrankenregelung des § 52b UrhG hinge dann nämlich jeweils davon ab, ob die (gerichtliche) Prüfung des Angebotes ergibt, dass es als angemessen einzustufen ist. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit könnte dazu führen, dass die Bibliotheken von der im öffentlichen lnteresse liegenden Schrankenregelung des § 52b UrhG keinen Gebrauch machen (...)
Dass der Absatzmarkt für Fachbücher durch die Schrankenregelung über Gebühr beeinträchtigt wird, erscheint nicht ausreichend belegt. Gerade im Universitätsbereich dürften die finanziellen Möglichkeiten der Studierenden in der Mehrzahl der Fälle ohnedies nicht ausreichen, um Fachliteratur käuflich zu erwerben (...)
Nach ganz überwiegender Auffassung in der Literatur, die der Senat teilt, begründet § 52b UrhG eine Annex-Berechtigung zur Digitalisierung des Werkes, weil die Bestimmung anderenfalls weitgehend leer liefe, denn um die Zugänglichmachung zu ermöglichen, müssen die privilegierten Einrichtungen in aller Regel ein dazu erforderliches digitales Vervielfältigungsstück herstellen (...)
Dass dem Nutzer über den Lesezugriff hinaus auch Vervielfältigungen in gleicher Weise wie bei einer analogen Nutzung ermöglicht werden sollen, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung jedoch nicht. Das im Urteil des Landgerichts beschriebene berechtigte Bedürfnis des Nutzers, Ausdrucke für eine sinnvolle Arbeit mit längeren Texten zu nutzen, wird in ausreichenden Maß durch die weiterhin bestehende Möglichkeit gewahrt, Kopien aus den in der Bibliothek vorhandenen Printexemplare zu fertigen. Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen (...)
Der Senat sieht indes keine überzeugende Möglichkeit, zwischen digitalen und analogen Vervielfältigungen zu unterscheiden (vgl. auch Schöwerling, ZUM 2009, 665; Heinz in juris-PR-lTR 14/2009).
Es ist danach auch nicht maßgeblich, ob die Möglichkeit, die an den Leseplätzen zugänglichen Dateien auszudrucken, die lnteressen der Rechtsinhaber nicht stärker beeinträchtigen würde, als dies bei der Nutzung von Kopiergeräten der Fall ist."
Thursday, December 03, 2009
Tuesday, December 01, 2009
European Treaty's Renumbering
From December 1, 2009: Article 81 and Article 82 EC have respectively become Article 101 and 102 TFEU (Treaty on the Functioning of the European Union).
Deutscher Bundesrat zur Mitteilung der EU-Kommission zur Verbesserung der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte
"Eine zusätzliche zentrale Koordinierung durch nationale Koordinatoren, wie sie die Kommission fordert, ist abzulehnen".
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Centre for a Digital Society , Video here . These are my very rough talking points on pay or okay in full length (more than I actually had...
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LG Frankfurt am Main, 2-06 O 172/09 (verkündet am 13.05.2009). Lesenswertes aus der Begründung (meine Hervorhebungen): "Vorstellbare ...
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Stratechery, here .
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Here (thanks to Netzpolitik).
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G. Kallfass, presentation here .
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Public Knowledge, here .
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Securityledger.com, here .