Das Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen Hörgerätehersteller Phonak GmbH. Aus der Pressemeldung: "Die einseitige Vorgabe von unverbindlichen Preisempfehlungen ist nach geltendem Recht grundsätzlich zulässig. Ordnungswidrig handelt jedoch, wer zu ihrer Durchsetzung dem Abnehmer Nachteile androht oder zufügt oder ihm Vorteile verspricht oder gewährt. Eine Liefersperre ist ein solcher Nachteil.
Das Bundeskartellamt misst dem beschriebenen Vorgehen hier eine über den Einzelfall hinausgehende wettbewerbliche Bedeutung zu. Die Ausschaltung des einen preisaktiven Internetanbieters war dazu geeignet und bestimmt, die auf dem deutschen Markt für den Handel mit Hörgeräten insgesamt herrschende Preisstabilität aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. Ist aber der Preiswettbewerb auf Einzelhandelsebene ohnehin eingeschränkt, so wiegt jede weitere Verhinderung vorstoßenden Wettbewerbs umso schwerer"
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LG Frankfurt am Main, 2-06 O 172/09 (verkündet am 13.05.2009). Lesenswertes aus der Begründung (meine Hervorhebungen): "Vorstellbare ...
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G. Kallfass, presentation here .
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Public Knowledge, here .