Wednesday, October 24, 2007
Gesang unter der Dusche erlaubt..
Amtsgericht Köln, Urteil vom 27. 09. 2007, Aktenzeichen 137 C 293/07. Nach Heise: "Denn zwar geschah das Singen "öffentlich" im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG. Weiterhin verlange die Vorschrift jedoch eine Darbietung, andernfalls wäre diese Bezeichnung im Gesetz überflüssig. "Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung", befand im konkreten Fall das Gericht. Vielmehr handele es sich hier "um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist". Die anwesenden Gäste wären nicht "dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen". Nach Deutung des Gerichts war es den Gästen "zumindest freigestellt, sogar mitzusingen". Daran ändere auch das Klavierspiel nichts, denn dieses sei als bloße Begleitung zu beurteilen, "die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen."
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